Stand: 01.01.2013

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der „bigwood GbR“, Jakob Lämmle & Daniel Heinrich GbR


1. Geltung dieser Bedingungen, Anwendungsbereich, Textform
1a) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Lieferungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1b) Spätestens mit der Entgegennahme unserer Waren oder Leistungen durch den Kunde gelten diese Bedingungen als angenommen.

1c) Gegenbestätigungen oder Bezugnahmen des Kunden  unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Bezugsbedingungen wird hiermit widersprochen. Solche von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen gelten nur dann als von uns angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

1d) Alle Bedingungen, die zwischen uns und dem Kunde zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

1e) Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, welche über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.


2. Angebot und Vertragsschluss
2a) Vertragsschluss/Lieferung an Privatpersonen: Eine Eingangsbestätigung per e-mail erfolgt unverzüglich nach dem Absenden der Bestellung. Der Kaufvertrag kommt mit der Zusendung einer separaten Auftragbestätigung oder spätestens mit der Lieferung der Waren zustande.

2b) Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Angebote und Bestellungen des Kunden  sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie schriftlich oder fernschriftlich bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware nachkommen.

2c) Zusicherungen und zugesicherte Eigenschaften liegen nur dann vor, wenn sie ausdrücklich von der  uns als solche bezeichnet sind. Insbesondere stellen Hinweise in Katalogen, Plänen, Zeichnungen, DIN-Normen sowie Gewichts- und Maßangaben keine zugesicherten Eigenschaften dar. Im übrigen sind Zeichnungen und Abbildungen, Maße, Gewichts- sowie sonstige Leistungs- und Beschaffenheitsangaben - auch solche in Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten, Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen für uns unverbindlich soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden oder ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.



3. Konstruktionsänderungen
Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen an den von uns  gelieferten Waren vorzunehmen sofern durch diese Veränderung die technische Funktion der Ware nicht beeinträchtigt wird. Wir sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.


4. Geheimhaltung
Falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.


5. Unterlagen, Schutzrechte Dritter, Urheberrechte
5a) Die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit der uns vom Kunde zu liefernden Unterlagen, insbesondere Mustern, Zeichnungen, etc. liegt ausschließlich beim Kunde. Sofern uns vom Kunde Angaben über Maß-, Gewichts-, Leistungsangaben o.ä. gemacht werden bedürfen diese unserer schriftlichen Bestätigung.

5b) Es obliegt ausschließlich dem Kunde zu prüfen, ob die uns von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen Rechte Dritter, namentlich gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte verletzen. Sofern wir von Dritten wegen der Verwertung, Verwendung oder Vervielfältigung der uns vom Kunde zur Verfügung gestellten Unterlagen und Vorlagen wegen der Verletzung von Urheberrechten oder gewerblichen Schutzrechten oder wegen Verletzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Anspruch genommen werden, ist der Kunde verpflichtet uns bei der Verteidigung gegen eine solche Inanspruchnahme zu unterstützen. Ferner hat er uns sämtliche hierdurch entstehende Schäden zu ersetzen. Zu letzterem zählen auch die Anwalts- und Prozesskosten.

6. Urheber- und Nutzungsrecht
6a) Alle Grafik- und Desingaufträge sind Urheberwerkverträge, die dem Kunde
ein Nutzungsrecht an den Werkleistungen einräumen. Es wird nur
das einfache Nutzungsrecht übertragen. Gemäß dem Urheberrechtsgesetz
bestimmt sich nach dem zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten
sich das Nutzungsrecht erstreckt. Werden die Werkleistungen
davon abweichend in größerem Umfang oder anders genutzt, so ist der
Kunde auch dann zum Schadensersatz verpflichtet, wenn ihm ein Verschulden
nicht zur Last fällt.

6b) Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.

6c) Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn
die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

6d) Die Entwürfe und Designs dürfen ohne schriftliche Einwilligung weder verändert
noch nachgemacht werden. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung
berechtigt zu einer Vertragsstrafe in Höhe der nach dem Tarifvertrag für
Designleistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung.

6e) Entwürfe und Vorschläge des Kundes oder seiner Mitarbeiter begründen
kein Miturheberrecht.

7. Dateien/Layouts
7a) Wir sind nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt
wurden, an den Kunde herauszugeben.
7b) Wünscht der Kunde die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies
schriftlich festzuhalten und gesondert zu vergüten. Wir  übernhemen nach Herausgabe
der Daten keine Haftung für deren Richtigkeit oder Vollständigkeit.
7c) Haben wir dem Kunden Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen
diese nur mit vorheriger Zustimmung geändert werden.

8. Belegmuster, Referenznachweise
Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Kunde uns  5 bis 10
einwandfreie Muster unentgeltlich. Wir sind berechtigt, diese Muster oder
deren digitales Äquivalent als Referenz zu verwenden.

9. Aufträge
9a) Aufträge nehmen wir nur zu den Bedingungen unserer AGB an und führen sie nur danach aus. Abweichende Erklärungen oder Bedingungen des Auftraggebers gelten nicht, selbst wenn wir ihm nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Textform.

9b) Uns erteilte Aufträge, auch bei fernmündlicher Übermittlung oder mittels Faxes oder per E-mail sind für den Auftraggeber bindend, für uns jedoch erst nach Auftragsbestätigung.
Der Umfang unserer Leistungen ergibt sich aus unserer Auftragsbestätigung. Werden danach weitere Leistungen in Auftrag gegeben, führen wir diese nur aus, wenn wir sie ebenfalls bestätigen.
Die gegenseitige Übermittlung von Schriftstücken per Telefax oder E-mail genügt dem Erfordernis der Schriftform.

9c) Wir verpflichten uns, uns erteilte Aufträge nach bestem Wissen und Gewissen unter Berücksichtigung uns bekannter technischer Vorgaben und Informationen nach den geltenden Regeln und dem Stand der Technik auszuführen.

9d) Uns erteilte Informationen werden wir vertraulich behandeln, auch nach Erledigung des Einzelauftrages.

10.  Informationserteilung
10a) Unser Kunde ist verpflichtet, uns die Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages im vereinbarten Zeitrahmen ermöglichen.

10b) Dies können sein: Grundrisse, technische Pläne und Zeichnungen, Bestuhlungspläne, Flucht- und Rettungswegpläne, Bühnen-, und Beschallungspläne, Beleuchtungspläne,
Energieanforderungen und Materiallisten.

10c) Zur Informationserteilung gehört auch die Mitteilung des zeitlichen Ablaufs der geplanten Veranstaltung sowie die erforderlichen Einsatzzeiten.

10d) Sofern sich vor oder bei der Auftragsdurchführung herausstellen sollte, dass die uns erteilten Informationen unzureichend sind, werden wir dies unverzüglich mitteilen.

10e) Sofern nichts anderes vereinbart, ist unser Kunde verpflichtet, die von der jeweiligen Berufsgenossenschaftvorgeschriebene Arbeitskoordination (§ 6 BGV-A12) durchzuführen; für Schäden die darauf beruhen, dass unser Kunde diese Verpflichtung verletzt, haften wir nicht.

10f) Der Kunde ist verpflichtet, uns über besondere Gefahren und Risiken am Einsatzort vor Aufnahme unserer Arbeiten rechtzeitig zu informieren.

11. Mitarbeiter / Material des Kunden
11a) Soweit uns Mitarbeiter des Kunden oder Mitarbeiter Dritter zur Planung oder Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellt werden, sind wir ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, die gesetzlichen Arbeitszeit und Arbeitsschutzvorschriften zu überwachen.

11b) Uns vom Kunde zur Verfügung gestelltes Material welcher Art auch immer, muss sich in dem Zustand befinden, dass es den anerkannten Regeln und dem Stand der Technik entspricht. Dies entbindet uns nicht von den notwendigen Prüfungen vor Inbetriebnahme. Mängel an den Geräten sind dem Kunde mitzuteilen.

12. Vergütung
Wir behalten uns vor, nach Teilleistungen Abschlagsrechnungen zu erteilen.

13. Preise / Berechnung
13a) Mangels besonderer Vereinbarung gelten die Preise ab Firmensitz in Vaihingen/Enz einschließlich Verladung im Firmensitz in Vaihingen/Enz, jedoch ausschließlich Verpackung. Hinzu kommt die jeweils in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Mehrwertsteuer.
Die zusätzlichen Kosten für Verpackung und Transport sowie für Porto und ggf. für Versicherung, Zoll, etc. werden zu Selbstkosten in Rechnung gestellt.

13b) Die in unseren Katalogen und sonstigen Verkaufsunterlagen angegebenen Preise betreffen den Zeitpunkt der jeweiligen Herausgabe der jeweiligen Verkaufsunterlagen. Soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden sind sie unverbindlich. Preisänderungen nach Herausgabe der Kataloge und vor Vetragsschluss bleiben daher vorbehalten.


13c) Die in unserem Angebot bzw. unserer Auftragsbestätigung genannten Preisen beruhen auf unserer der zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe bzw. Auftragsbestätigung bestehenden Kalkulation. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen (Tagespreisen) berechnet. Liegt zwischen Vertragsschluss und Liefertermin ein Zeitraum von mehr als vier Monaten und tritt zwischen Vertragsabschluss und Lieferung eine wesentliche Änderung unserer Kalkulation und damit eine Erhöhung oder Verminderung der Preise unserer Produkte von mindestens 10% wegen einer Änderung der Roh- und Werkstoffstoffpreise, Materialkosten, der Löhne unserer Mitarbeiter, der Energiekosten, der Umsatzsteuer sowie Zölle ein, so kann jeder Vertragspartner die Neufestsetzung des Preises im Verhandlungswege verlangen soweit solche Änderungen der genannten Kostenfaktoren mit dem konkreten Vertrag in Verbindung stehen und soweit die genannten Kostenfaktoren tatsächlich auf den Preis einwirken.


14. Versand
14a) Der Versand erfolgt grundsätzlich unversichert und auf Rechnung des Kundes.
Sofern der Kunde keine besondere Versandart wünscht, wählen wir jeweils die uns am kostengünstigste erscheinende Versendungsart aus.

14b) Auf Wunsch des Kunde wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.


15. Verpackung
Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet. Wir behalten uns vor, bei jeder Lieferung zu entscheiden ob die Emballage zurückgenommen und in welcher Höhe sie gutgeschrieben wird.


16. Zahlung
16a) Soweit nicht anderes vereinbart sind unsere Rechnungen mit Rechnungsstellung fällig und innerhalb von 7 Tagen (gerechnet ab Rechnungsdatum) ohne Abzug zahlbar. Die Bezahlung ist frei Zahlstelle des Lieferanten zu leisten.

16b) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Wechsel werden von uns nicht akzeptiert. Schecks werden immer nur erfüllungshalber angenommen.

16c) Wir behalten uns vor Neukunden gegen Vorauskasse zu beliefern.


16d) Wir sind berechtigt, bei noch offenen Rechnungen gegen den Kunde trotz anders lautender Bestimmungen Zahlungen zunächst auf dessen jeweils älteste fällige Schuld anzurechnen. Wir werden in diesem Fall den Kunde über die Art der erfolgten Verrechnung in Kenntnis setzen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die noch offene Hauptforderung anzurechnen.

16e) Gerät der Kunde in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Kunde eine niedrigere Belastung nachweist. Können wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.

16f) Sofern sich der Kunde in Zahlungsverzug - auch hinsichtlich früherer Lieferungen - gerät oder uns Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kundes entstehen lassen und durch welche unsere Ansprüche auf Gegenleistung gefährdet scheinen, insbesondere wenn der Kunde einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen auch wenn wir Schecks angenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

16g) Der Kunde ist zur Aufrechnung mit Gegenforderungen gegen uns nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
Das Aufrechnungsverbot gilt nicht, wenn die Aufrechnung des Kunde wegen einer Gegenforderung erfolgt, welche aus demselben Rechtsverhältnis wie unser Zahlungsanspruch entspringt und wenn die Gegenforderung des Kunde aus einem Sachleistungsanspruch hervorgegangen ist.



17. Lieferungsumfang
17a) Liegt eine schriftliche Auftragsbestätigung vor, ergibt sich der Lieferungsumfang und Inhalt aus dieser. Soweit eine solche nicht vorliegt, sind die in unserem Angebot diesbezüglich gemachten Angaben maßgeblich.

17b) Mangels besonderer Vereinbarung sind wir zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.


18. Lieferzeit
18a) Mangels anderweitiger Vereinbarung ergibt sich die Lieferfrist aus dem in unserer Auftragsbestätigung genannten Termin.

18b) Lieferzeiten gelten als nur annähernd vereinbart.

18c) Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden, insbesondere der Zahlungsbedingungen voraus. Sofern der Kunde etwaige von ihm zu beschaffenden Unterlagen nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder sonstige für die Ausführung der Lieferung erforderliche Angaben des Kundes oder von Behörden nicht rechtzeitig eingehen, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend um diesen Zeitraum der Verzögerung.

18d) Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Absendung der Auftragsbestätigung und ist, eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Lager verlassen hat oder die Liefergegenstände von uns zur Auslieferung bereitgestellt worden sind und dem Kunde die Versandbereitschaft mitgeteilt wird. Bei vorzeitiger Lieferung ist deren und nicht der ursprünglich vereinbarte Zeitpunkt maßgeblich.

18e) Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferfrist beeinflussen können, verlängert sich die Lieferfrist angemessen, sofern nicht besondere Vereinbarungen hierüber getroffen werden.

18f) Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns in Verzug befinden, hat der Kunde das Recht auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1/2 % für jede vollendete Woche des Verzuges, im Ganzen jedoch höchstens 5% vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, welcher aufgrund der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch uns, unsere leitenden Angestellte oder unsere Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen.


19. Höhere Gewalt / Selbstbelieferung durch Vor- / Unterlieferanten
19a) Für den Fall, dass wir nach Vertragsschluss an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren außergewöhnlichen Umständen gehindert werden, welche wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfang soweit die genannten Umstände nachweislich auf die Versendung / Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Als Beispiele solcher Umstände seien hier genannt: Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, etc.
Wird durch die o.g. Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei sofern die oben genannten Umstände auf die Fertigstellung, Versendung, Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch in Fällen der nicht dauernden Unmöglichkeit, also in Fällen in denen die Möglichkeit der Beseitigung einer momentan bestehenden Unmöglichkeit nicht abzusehen ist.

19b) Auch im Falle von Streik und Aussperrung verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenen Umfang soweit diese Umstände auf die Versendung / Ablieferung von erheblichem Einfluss sind. Wenn die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, werden wir von der Lieferverpflichtung frei wenn diese Umstände auf die Fertigstellung, Versendung, Ablieferung von erheblichem Einfluss sind.

19c) Sofern die unter 19a) genannten Umstände in dem Betrieb eines unserer Unter-/ Vorlieferanten eingetreten sind gelten die unter 19a) und 19b) genannten Rechtsfolgen wenn wir dem Kunde nachweisen, dass wir trotz sorgfältiger Auswahl unserer Vor-/Zulieferanten und trotz Abschluss der erforderlichen Verträge mit diesen zu angemessenen Konditionen von unseren Vor-/Zulieferanten nicht oder nicht rechtzeitig beliefert werden. Die Verlängerung der Lieferfrist bzw. die Befreiung von der Lieferverpflichtung gilt auch für den Fall, dass Streik und Aussperrung in einem Betrieb unserer Vorlieferanten entstanden sind sofern dies auf die Fertigstellung, Versendung / Ablieferung von erheblichem Einfluss ist und wenn es uns trotz zumutbarer Anstrengungen im Rahmen des tatsächlich und rechtlich Möglichen nicht möglich ist, insbesondere durch Beschaffung der Vorleistung bei einem anderen Vor- oder Zulieferanten, den Vertrag trotz dieser externen Störung erfüllen zu können.

19d) Die unter 19a)-19c) genannten Rechtsfolgen gelten nicht, wenn das jeweilige Hindernis von uns zu vertreten ist, namentlich ein Arbeitskampf mit seinen möglichen Auswirkungen auf die Vertragserfüllung bei Vertragsschluss durch uns bereits erkennbar oder bereits im Gange war und wir den Vertrag dennoch eingegangen sind ohne mögliche Vorsorge dafür zu treffen, dass der Vertrag trotz dieses zu erwartenden Hindernisses durch uns erfüllt werden kann.

19e) Dauert die Behinderung in den Fällen a)-c) länger als zwei Monate, steht beiden Parteien hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles des Vertrages nach angemessener Nachfristsetzung ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu.

19f) Verlängert sich in den obengenannten Fällen die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus hergeleitete Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Kundes.

19g) Treten die vorgenannten Umstände beim Kunde ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung.

19h) Auf die hier genannten Umstände können sich die Parteien nur dann berufen, wenn sie den jeweils anderen Vertragspartner unverzüglich über diese Umstände benachrichtigen. Wird dies unterlassen, so treten die begünstigenden Rechtsfolgen nicht ein.


20. Gefahrübergang
Sofern die Ware auf Wunsch des Kunden diesem zugeschickt wird, so geht mit ihrer Übergabe an die den Transport ausführende Person, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Lagers, die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunde unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Versand durch unsere betriebseigenen Fahrzeuge oder unser Personal erfolgt. Dies gilt überdies auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen.
Ist die Ware versandbereit und die Versandbereitschaft dem Kunde angezeigt und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, etwa aufgrund Verschulden des Kunden, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunde über.


21. Sachmängelgewährleistungsansprüche
21a) Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen die ordnungsgemäße Erfüllung, der diesem obliegenden Untersuchungs- und Rügepflicht gem. §§ 377, 378 HGB voraus. Er hat daher die Liefergegenstände sofort nach Liefereingang auf Mängel zu überprüfen.

21b) Sofern der Kunde Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferungen oder wegen erkennbarer Mängel geltend macht, muss die entsprechende Feststellung uns unverzüglich - bei erkennbaren Mängeln jedoch spätestens binnen 10 Tagen nach Entgegennahme des Liefergegenstandes durch den Kunde, bei nicht erkennbaren Mängeln, unverzüglich nach Erkennbarkeit - schriftlich mitgeteilt werden.

21c) Beanstandete Liefergegenstände dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht mehr verwendet werden. Auf unser Verlangen sind sie an uns zurückzusenden.

21d) Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen nach Ziff. 21a) - 21b) nicht nach, unterbleibt insb. die rechtzeitige Anzeige, so gilt die Lieferung als genehmigt. Ansprüche wegen mangelhafter, unrichtiger oder unvollständiger Lieferung sind in diesem Falle ausgeschlossen.

21e) Sofern der Liefergegenstand mangelhaft ist, ihm zugesicherte Eigenschaften fehlen, oder er innerhalb der Gewährleistungsfrist von sechs Monaten beginnend mit Lieferdatum schadhaft wird, so haben wir - nach unserer Wahl - unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Kunden das Recht auf Ersatzlieferung oder Nachbesserung.

21f) Im Falle einer Mitteilung nach b) können wir nach unserer Wahl verlangen, dass entweder der Kunde den schadhaften Liefergegenstand bzw. das schadhafte Teil zur Reparatur an uns zurücksendet oder der Kunde den bemängelten Liefergegenstand an seinem vereinbarten Geschäftssitz bereithält und wir einen Beauftragten dorthin senden um die Reparatur vorzunehmen. Falls der Kunde verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem anderen von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden sollen, können wir diesem Verlangen entsprechen, wobei hier Arbeitszeit und Reisekosten nach unseren StandardSätzen zu bezahlen sind. Unter die Gewährleistung fallende Ersatzteile werden nicht berechnet.

21g) Sofern wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lassen ohne Ersatz geleistet oder den Mangel behoben zu haben, oder die Nachbesserung fehlschlägt, so hat der Kunde unter Ausschluss aller anderen Ansprüche nach seiner Wahl das Recht auf Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages.

21h) Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haften wir im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Für Ersatzlieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen.

21i) Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Werden durch den Kunde oder durch von diesem beauftragte Dritte gesetzliche oder unsere eigenen Betriebs-, Einbau- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Liefergegenständen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Kunde eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt. Gleiches gilt bei Mängeln, die durch unsachgemäße Behandlung oder Überbeanspruchung durch den Kunde oder dessen Abnehmer entstanden sind. Gleiches gilt ferner wenn der Liefergegenstand aufgrund der Anweisungen oder Vorgaben des Kunden, durch uns hergestellt wurde und der Mangel des Liefergegenstandes hierauf zurückzuführen ist.

21j) Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Abnehmer zu und sind nicht abtretbar.

21k) Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, welche den Kunde gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.


22. Haftungsbeschränkung /sonstige Ansprüche
22a) Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vetragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

22b) Im Falle einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten) haften wir jedoch auch wegen leicht fahrlässiger Verletzung.
22c) Die oben genannte Haftungsbeschränkung gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Kunde gegen das Risiko solcher Schäden absichern soll.

22d) Ungeachtet des Nachstehenden ist jede Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Unsere Haftung erstreckt sich daher insbesondere nicht auf Produktionsausfall, entgangenen Gewinn sowie grundsätzlich nicht auf Mangelfolgeschäden.

22e) Bei Geltendmachung von Schadensersatz wegen der Zusicherung von Eigenschaften wird die Haftung Umfang der Zusicherung und auf die bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schäden begrenzt. Ansprüche wegen Produktionsausfall, entgangenem Gewinn und Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen, es sei denn, dass diese Schäden bei der Zusicherung der Eigenschaften durch uns in die Zusicherung miteinbezogen wurden.

22f) In jedem Fall bleibt unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und Ansprüchen aus Produzentenhaftung unberührt.

22g) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

22h) Wir verpflichten uns, unsere Leistungen soweit wie möglich zu versichern und versichert zu halten.Wir haften nicht für Vermögensschäden und / oder entgangenen Gewinn, die über die Deckungssumme unserer Betriebsgaftpflichtversicherung hinausgehen. Wir haften nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Diese Haftungsbeschränkung erstreckt sich auch auf Ansprüche Dritter, die in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen sind.

22i) Für den Fall, dass wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen an der Auftragsdurchführung gehindert sind, ist unser Kunde zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche unseres Kundes sind – soweit rechtlich möglich – für diesen Fall ausgeschlossen.

23. Eigentumsvorbehalt
23a) Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Kunde bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum.

23b) Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht.

23c) Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes beim Lieferanten.

23d) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder Sicherungszessionen sind jedoch nur mit unserer Zustimmung zulässig. Der Kunde ist verpflichtet, die Rechte des Vorbehaltsverkäufers beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.

23e1) Der Kunde tritt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und unseres Einziehungsrechtes ist der Kunde zur Einziehung so lange berechtigt, wie er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät.

23e2)Der Kunde ist verpflichtet uns die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen. Hierzu gehören insbesondere die Namen und Adressen der Schuldner sowie die Mitteilung der Höhe der Forderung nebst Datum der Rechnungsstellung. Ferner hat der Käufer auf unser Verlangen den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.

23f) Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturen-Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so wird bereits jetzt vereinbart, dass der Kunde uns im Verhältnis des Fakturen-Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.

23g) Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturen-Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird.

23h) Der Kunde hat uns über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, insbes. Pfändung, oder sonstige Eingriffe Dritter in die Vorbehaltsware oder die im voraus abgetretenen Forderungen unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention / Widerspruchsklage notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und / oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.

23i) Für den Fall, dass der Kunde in Zahlungsverzug gerät sowie bei Anzeichen welche bei uns den begründeten Verdacht des Vermögensverfalls des Kundes entstehen lassen, namentlich bei Scheckprotesten oder bei Stellung eines Vergleiches oder Konkursantrages durch den Kunde erlischt die Ermächtigung des Kundes zur Verfügung über die Vorbehaltsware und zur Einziehung der abgetretenen Forderung.

23j) In den unter 23i) genannten Fällen sind wir darüber hinaus berechtigt, die Vorbehaltsware nach Mahnung zurückzunehmen. Der Kunde ist in diesen Fällen verpflichtet die Vorbehaltsware an uns herauszugeben.
23k) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Nach der Rücknahme der Ware sind wir zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist hierbei auf die Verbindlichkeiten des Kunden unter Abzug angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

23l) Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Kunde insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um 20% oder mehr übersteigt wobei uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten überlassen bleibt.





24. Datenschutz
24a) gem. §33 BDSG sind wir berechtigt, Kundendaten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes zu speichern und unternehmensintern zu verarbeiten.

24b) Vertragswirksame Kommunikation zwischen uns und dem Kunden: Wir können dem Kunden über Änderungen der Geschäftsbedingungen, der Preisliste oder wichtiger technischer Gegebenheiten per eMail rechtsverbindlich informieren.


25. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Firma
bigwood GbR in 71665 Vaihingen an der Enz..
Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie seinem Entstehen und seiner Wirksamkeit unmittelbar oder mittelbar entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist, wenn der Käufer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch auch berechtigt den Käufer an seinem Sitz zu verklagen.
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie die sich aus dem Vertrag ergebenden gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und dem Käufer unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) sowie mit Ausnahme des Einheitlichen Gesetzes über den Internationalen Kauf beweglicher Sachen (EKG).




26. Teilnichtigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen mit Bezug auf den Vertrag unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.


27. Rücksendungen von Privatpersonen

Der Kunde kann durch Rücksendung der Ware innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware den Vertrag widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Tag des Eingangs der Ware beim Empfänger. Für die Einhaltung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung der Ware.

Das Widerrufsrecht erlischt bei Lieferungen die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten sind.

Die Kosten der Rücksendung trägt der Käufer, soweit die gelieferte Ware der bestellten entspricht.

Aktuelle Mietpreisliste im PDF-Format zum download.

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